Wir, die Gründer des MIGRATIONSRATES BERLIN-BRANDENBURG haben uns zusammengeschlossen, um als Vertreter von Menschen mit Migrationshintergrund gemeinsam unsere Interessen zu vertreten und gemeinsam das politische und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland mitzugestalten.
Wir, die aus verschiedenen Regionen der Welt und aus unterschiedlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und uns hier niedergelassen haben sowie unsere Nachkommen, verstehen uns als integraler Bestandteil der bundesdeutschen Gesellschaft und als Brücke zwischen den Kulturen.
Herkunftsländerbezogene Politik gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des Migrationsrates. Aktivitäten und Stellungnahmen der Mitglieder außerhalb des Migrationsrates binden den Migrationsrat nicht. Jedes Mitglied kann seine eigene Vereinsarbeit durchführen.
Wir, die Mitgliedsorganisationen des Migrationsrates, setzen uns für gleiche Rechte in der kulturell vielfältigen Gesellschaft sowie ein friedliches Zusammenleben und Zusammenwirken ein.
Wir, die Mitgliedsorganisationen des Migrationsrates, lehnen Rassismus, nationalen Chauvinismus, Antisemitismus, religiösen Fanatismus, jegliche Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der körperlich und geistigen Behinderung und jegliche Gewaltanwendung zur Lösung von Problemen strikt ab.
Die Grundsätze der UNO-Menschenrechtscharta werden bei der Arbeit des Migrationsrates berücksichtigt.
2.1 Der Verein führt den Namen: MIGRATIONSRAT BERLIN-BRANDENBURG
2.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und wird ins Vereinsregister eingetragen.
3.1 Der Migrationsrat verfolgt das Ziel der Förderung des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens und Zusammenwirkens aller Menschen in Berlin und Brandenburg und der Völkerverständigung.
3.2 Dieses Ziel wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durchführung von Diskussionsveranstaltungen, Seminaren, Mitwirkung bei Beratungen der Behörden über Einwanderungs- und Integrationspolitik, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Belange von Menschen nichtdeutscher Herkunft, Hilfestellung an Berliner/innen und Brandenburger/innen in rechtlichen und sozialen Fragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnitts �Steuerbegünstigte Zwecke� der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Migrationsrat ist von Behörden und Regierungen unabhängig und arbeitet parteiübergreifend.
Grundprinzipien der Arbeit sind Konsens und Pluralität. Es wird nur über Sachthemen befunden, bei denen es Konsens gibt.
5.1 Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
a) Hauptmitglied: Jeder eingetragene Verein, der sich mit der Satzung einverstanden erklärt, kann Mitglied beim Migrationsrat werden. Mitglieder von Dachorganisationen (die aus mehr als sieben Vereinen bestehen) dürfen nicht Hauptmitglied werden.
b) Fördermitglied: Andere eingetragene Vereine und natürliche Personen, die den Migrationsrat unterstützen wollen, können Fördermitglied werden.
5.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Aufnahme der Hauptmitglieder entscheidet der Vertreterrat mit einfacher Mehrheit. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
5.3 Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
a) Hauptmitglieder zahlen mindestens 30,- € jährlich. Dachverbände zahlen mindestens 70,- € jährlich.
b) Fördermitglieder zahlen mindestens 60,- € jährlich.
c) Diese Beiträge können durch Beschluss der Hauptversammlung erhöht, aber nicht vermindert werden. Bei schriftlich begründetem Antrag an den Vorstand kann der Beitrag vom Vorstand gestundet werden.
5.4 Die Delegierten, die gemäß § 8.3 von den Hauptmitgliedern entsandt werden, haben aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
5.5 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person;
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss.
5.6 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Migrationsrat ist schriftlich gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich.
5.7 Der Ausschluss kann erfolgen bei
a) einem Beitragsrückstand über einem Jahr nach zweimaliger Mahnung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit oder
b) Zuwiderhandlung der Satzung des Vereins; auf Antrag des Vorstandes auf der Hauptversammlung mit 2/3�Mehrheit der anwesenden Delegierten. Das Mitglied wird vor der Entscheidung in der Hauptversammlung gehört.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung (HV);
b) Vertreterrat (VR);
c) Vorstand (VS);
d) Kassenpr�fer/innen.
8.1 Die HV ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Die HV findet im ersten Quartal eines jeden zweiten Jahres statt.
8.2 Hauptmitglieder bzw. deren Delegierte, die am Tage der HV ihre Beiträge bis zum 31.12. des vergangenen Jahres nicht vollständig gezahlt haben, haben kein Stimmrecht, aber können an der HV teilnehmen. Das Stimmrecht eines Hauptmitglieds kann nicht auf ein anderes Hauptmitglied übertragen werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
8.3 Vertretung in der Hauptversammlung:
a) Hauptmitglieder, die mindestens sieben Organisationen als Mitglieder haben (Dachverbände), entsenden f�nf Delegierte.
b) Andere Hauptmitglieder entsenden jeweils zwei Delegierte.
8.4 Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst, soweit nichts Anderes in der Satzung steht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet.
8.5 Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einer/m der anwesenden Delegierten erwünscht wird.
8.6 Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung (eventuelle Satzungsänderungsvorschläge) durch den Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor der HV (Poststempel) schriftlich durch den Vorstand. Eine außerordentliche HV tritt zusammen, wenn
a) der Vorstand dies für notwendig hält oder
b) ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vorliegt. In diesem Fall beruft der Vorstand die HV innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit 14-tägiger Einladungsfrist und Tagesordnung ein. Weitere Vorgehensweise wie bei ordentlichen HV.
8.7 Zur Leitung der HV werden ein/e Versammlungsleiter/in, ein/e stellvertretende Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollant/in gewählt. Über jede HV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben werden muss.
8.8 Satzungsänderungsvorschläge in alter und neuer Form müssen mit der Einladung vorher allen Mitgliedern zugesandt werden. Ist dies nicht der Fall, darf über diesbezügliche Anträge nicht abgestimmt werden.
8.9 Die Aufgaben der HV sind:
a) Wahl der Versammlungsleitung;
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5.3 c);
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
e) Wahl der Kassenpr�fer/innen;
f) �nderung der Satzung;
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
h) Beschlussfassung über Ausschlussanträge eines Mitglieds;
i) Beschlussfassung über Auflösung des Migrationsrates.
9.1 Der VR findet mindestens vier Mal im Jahr statt. Der VR setzt sich aus je einer/m Delegierten der Hauptmitglieder und drei Mitgliedern des amtierenden Vorstandes. Die restlichen Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Delegierte am VR teilnehmen. Das Stimmrecht eines Hauptmitglieds kann nicht einem anderen Hauptmitglied übertragen werden.
9.2 Der VR ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 30% seiner Delegierten anwesend sind. Mitgliedsanträge und Ausschlussvorschläge müssen mit der Empfehlung des Vorstandes mit der Einladung zum VR den Hauptmitgliedern zugesandt werden. Über in der Einladung nicht genannte Mitgliedsanträge und Ausschlussvorschläge darf nicht entschieden werden.
9.3 Der VR wird vom Vorstand einberufen. Sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Der VR wird von einer zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. §� 8.6 und 8.7 gelten entsprechend.
9.4 Aufgaben des VR sind:
a) Beschlussfassung über Mitgliedsanträge;
b) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c) Einrichtung des Beirates und Festlegung dessen Arbeitsweise.
10.1 Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprecher/innen, einer/m Kassenwart/in und mindestens drei Beisitzer/innen. Die Zahl der Beisitzer/innen beschließt die HV für die jeweilige Amtsperiode. Es werden zusätzlich entsprechend mindestens drei Ersatzmitglieder gewählt.
10.2 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes nach § 10.1 (außer Ersatzmitglieder). Der Verein wird durch eine/n Sprecher/in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
10.3 In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines eines Hauptmitglieds sind, das Hauptmitglied im Migrationsrat ist. Der Vorstand wird von der HV für zwei Jahre gewählt. Er nimmt die Aufgabenverteilung gemäß § 10.1 selbst vor.
10.4 Der Geldverkehr des Vereins wird von der/dem Kassenwart/in und von einer/m der Sprecher/innen erledigt.
10.5 Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Vorbereitung der HV;
b) Einladung zur Vertreterratssitzung;
c) Führung aller Geschäfte des Vereins;
d) Verwirklichung der Beschlüsse der HV;
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die auch im Rahmen der Ziele des Vereins tätig sind;
f) Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen;
g) Empfehlung für die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
11.1 Die Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der HV beim Vorstand eingegangen sein. Alle Satzungsänderungsvorschläge in alter und neuer Fassung müssen mit der Einladung zugeschickt werden.
11.2 Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3�Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in der HV.
12.1 Es werden von der HV drei Kassenprüfer/innen und zwei Ersatzprüfer/in für zwei Jahre gewählt. Als Kassenprüfer/innen können nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Hauptmitglieds sind.
12.2 Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Außerdem ist nach Abschluss des Geschäftsjahres eine weitere abschließende Prüfung vorzunehmen. Diese wird der HV schriftlich vorgelegt.
13.1 Der Vertreterrat kann Beiräte einsetzen bzw. auflösen. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Beiräte werden vom Vertreterrat festgelegt.
13.2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten und auflösen. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand festgelegt.
14.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene HV mit mindestens 3/4�Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei der Beschlussfassung müssen mindestens 51% der Hauptmitglieder anwesend sein.
14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 7. März 2004 errichtet.
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